Satzung des Kreisjugendrings Germersheim

§1 Name, Sitz Geschäftsjahr

(1)       Der Verein führt den Namen „Kreisjugendring Germersheim e.V.“. Die Abkürzung des Vereinsnamens lautet KJR GER e.V., alternativ können KJR oder GER auch in der Abkürzung ausgeschrieben werden.

(2)       Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Landau (VR 2173) eingetragen.

(3)       Der Verein hat seinen Sitz in Germersheim. Er wurde am 07.05.1992 gegründet.

(4)       Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

(1)       Zweck des KJR GER e.V. ist die Förderung und Unterstützung von Kinder- und Jugendarbeit im Landkreis Germersheim.

(2)       Die im Landkreis Germersheim arbeitenden Jugendorganisationen und Jugendgemeinschaften schließen sich im Kreisjugendring freiwillig zusammen, um dem Wohle der Jugend zu dienen und deren gemeinsame Interessen zu fördern. Die Eigenart und die Unabhängigkeit der Verbände bleiben erhalten. Die Arbeit soll getragen werden von der Bereitschaft, sich für den Frieden und die Verständigung zwischen Menschen einzusetzen.

(3)       Der KJR GER e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(4)       Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a)         Austausch von Erfahrungen und Meinungen zu Jugendfragen,

b)         Förderung des gegenseitigen Verständnisses und der Bereitschaft zur Zusammenarbeit innerhalb der Jugend,

c)         Erarbeitung von Vorschlägen und Stellungnahmen zu Fragen des Jugendrechts und der Jugendpolitik,

d)         Wahrnehmung der Interessen und Rechte der freien Jugendpflege gegenüber der Öffentlichkeit, den Volksvertreter/innen und Behörden, insbesondere die Vertretung des Kreisjugendrings im Jugendhilfeausschuss des Landkreises Germersheim,

e)         Durchführung von gemeinsamen Aktionen und Veranstaltungen,

f)          Förderung internationaler Begegnungen und internationaler Zusammenarbeit,

g)         Förderung der politischen und gesellschaftlichen Verantwortung der Jugend,

h)         Förderung der Kritikfähigkeit und des Verantwortungsbewusstseins der Jugend,

i)          Erhaltung von Natur und Umwelt im Sinne der Schutzgesetze,

j)          Unterstützung des Landesjugendrings Rheinland-Pfalz und der örtlichen Jugendringe,

k)         die Demokratisierung in allen Bereichen der Gesellschaft vorantreiben und antidemokratischen, insbesondere militaristischen, nationalistischen, rassistischen und totalitären Tendenzen innerhalb der Gesellschaft entgegenwirken.

(5)       Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen und Zwecke. Mittel und Überschüsse/Gewinne des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(6)       Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Die Erstattung und der Ersatz der nachgewiesenen Auslagen (insbesondere Reisekosten und Spesen), die durch die Tätigkeit für den Verein entstehen sind davon ausgenommen.

(7)       Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

B Mitgliedschaft

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1)       Mitglied des Vereins kann

a)         eine juristische Person,

b)         ein nicht rechtsfähiger Verein

werden.

(2)       Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet nach Antrag die Vollversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Der Vorstand soll zuvor den Antrag prüfen, den Antragsteller/die Antragstellerin beraten und geeignete Unterlagen, z.B. eine Satzung, einfordern.

(3)       Es kann nur aufgenommen werden, wer im Landkreis Germersheim als Jugendorganisation oder Jugendgemeinschaft aktiv ist.

(4)       Existiert bei einer Jugendorganisation oder Jugendgemeinschaft ein Zusammenschluss oder Dachverband, so soll darauf hingewirkt werden, dass dieser Mitglied im KJR GER e.V. wird.  Existiert (noch) kein solcher Zusammenschluss oder Dachverband, werden Jugendorganisationen oder Jugendgemeinschaften ab drei Ortsgruppen wie ein solcher Zusammenschluss behandelt.

(5)       Parteipolitische Jugendorganisationen können nicht in den KJR GER e.V. aufgenommen werden.

(6)       Weitere Voraussetzung für die Aufnahme in den KJR GER e.V. ist, dass der Antragsteller/die Antragstellerin

a)         das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland mit den darin verankerten Grundrechten sowohl in der Zielsetzung als auch in der praktischen Arbeit anerkennt,

b)         seine/ihre Arbeitsweise partnerschaftlich demokratisch ausrichtet,

c)         seine/ihre Leiter/innen demokratisch wählt,

d)         die Aufgaben des KJR nach der Satzung anerkennt und in ihrem Sinne wirkt,

e)         eine mindestens einjährige Tätigkeit für die Aufnahme nachweisen kann.

(7)       Mitglieder des KJR GER e.V. werden im Folgenden als Mitgliedsverband bezeichnet.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)       Jede natürliche Person, die Mitglied in einem Mitgliedsverband ist, hat das Recht an allen Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen im Rahmen dieser Satzung teilzunehmen.

(2)       Mitgliedsverbände, die in einer Ortsgruppe organisiert sind, haben auf der Vollversammlung eine Stimme.

Mitgliedsverbände, die in zwei Ortsgruppen organisiert sind, haben auf der Vollversammlung zwei Stimmen.

Mitgliedsverbände, die in drei oder mehr Ortsgruppen organisiert sind, oder solche, die nach §3 (4) als Zusammenschluss behandelt werden, haben auf der Vollversammlung drei Stimmen.

(3)       Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben. Die Vereinigung von mehreren Stimmen auf eine Person ist nicht zulässig.

(4)       Die Mitgliedsverbände müssen vor Eintritt in die Vollversammlung bekannt geben, wer als Vertreter/in das Stimmrecht wahrnimmt.

(5)       Jede natürliche Person, die Mitglied in einem Mitgliedsverband ist und das 16. Lebensjahr vollendet hat, hat das Recht, sich zu einem Amt wählen zu lassen.

(6)       Jeder Mitgliedsverband verpflichtet sich, den Mitgliedsbeitrag gemäß §6 fristgerecht zu begleichen.

(7)       Die Mitgliedsverbände weisen auf Aufforderung der Vollversammlung nach, dass sie die Voraussetzungen gemäß §3 noch erfüllen

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)       Die Mitgliedschaft endet

a)         durch freiwilligen Austritt (2)

b)         durch Streichung von der Mitgliederliste (3)

c)         durch Ausschluss aus dem Verein (4)

d)         mit Ende des Kalenderjahres, in dem die letzte Beitragszahlung nach §6 länger als ein Jahr zurückliegt, sofern ein Beitrag erhoben wird.

(2)       Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.

(3)       Ein Mitgliedsverband kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden,

a)         wenn er zwei Jahre in Folge die Vollversammlung unentschuldigt versäumt. Die Ankündigung der Streichung ist dem zuletzt bekannten Vorsitzenden des Mitgliedsverbandes spätestens mit der Einladung zur nächsten Vollversammlung schriftlich mitzuteilen. Erfolgt keine Reaktion wird die Streichung mit dem Fernbleiben bei der dritten Vollversammlung in Folge wirksam.

b)         wenn dem Vorstand bekannt wird, dass sich der Mitgliedsverband aufgelöst hat. Die Ankündigung der Streichung ist dem zuletzt bekannten Vorsitzenden des Mitgliedsverbandes schriftlich mitzuteilen. Bestätigt dieser die Auflösung, wird die Streichung wirksam. Erfolgt keine Reaktion wird die Streichung nach Ablauf von 6 Wochen wirksam.

(4)       Ein Mitgliedsverband kann, durch die Vollversammlung mit Zweidrittelmehrheit ausgeschlossen werden. Der Antrag auf Ausschluss kann von jedem Mitgliedsverband unter Darlegung der Gründe schriftlich gestellt werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitgliedsverband, welcher ausgeschlossen werden soll, die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme ist zu verlesen.

§6 Mitgliedsbeiträge

(1)       Von den Mitgliedsverbänden können Beiträge erhoben werden.

(2)       Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Vollversammlung bestimmt.

§7 Organe des KJR GER e.V.

(1)       Organe des Vereins sind

a)         die Vollversammlung

b)         der Vorstand

§8 Vollversammlung

(1)       Die Vollversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Sie ist vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden mindestens einmal jährlich einzuladen.

(2)       Der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertreter/in ist in der Regel Versammlungsleiter/in der Vollversammlung. Die Vollversammlung kann durch Beschluss von dieser Regel abweichen und einen Versammlungsleiter/eine Versammlungsleiterin wählen.

(3)       Eine Vollversammlung muss einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitgliedsverbände diese beantragt. Der Antrag muss schriftlich mit der Nennung der Verbände einem Mitglied des Vorstandes zugehen.

(4)       Die Tagesordnung der Vollversammlung wird vom Vorstand festgelegt. Die Vollversammlung kann mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung ergänzen oder ändern.

(5)       Stimmberechtigte Mitglieder der Vollversammlung sind:

a)         Die Mitgliedsverbände. Die Anzahl der Stimmen ergibt sich aus §4 (2).

und zusätzlich:

b)         Der/die Vorsitzende

c)         Der/die Stellvertretende Vorsitzende

d)         Der/die Kassenwart/in

e)         Der/die Schriftführer/in

(6)       Beratende Mitglieder der Vollversammlung sind:

a)         die Beisitzer/innen im Vorstand

b)         die Kreisjugendpfleger/innen,

c)         die Delegierten des Kreisjugendrings und seiner Mitgliedsverbände im Jugendhilfeausschuss,

d)         je ein/eine Vertreter/in der im Landkreis Germersheim bestehenden Ortsjugendringe.

(7)       Die Sitzungen der Vollversammlung sind öffentlich. Mit einfacher Stimmenmehrheit kann die Vollversammlung den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen.

§ 9 Aufgaben der Vollversammlung

(1)       Die Vollversammlung beschließt über Art, Umfang sowie Wahrnehmung der in dieser Satzung festgelegten Aufgaben.

(2)       Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes

(3)       Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes

(4)       Wahl des Vorstandes [§10]

(5)       Wahl von zwei Rechnungsprüfer/innen [§17]

(6)       Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen [§6]

(7)       Aufnahme [§3 (2)] und Ausschluss von Mitgliedsverbänden [§5 (4)]

(8)       Beschlussfassung über die Auflösung des KJR GER e.V.

§10 Vorstand

(1)       Der Vorstand setzt sich zusammen aus

a)         dem/der Vorsitzenden

b)         dem/der stellvertretenden Vorsitzenden

c)         dem/der Schriftführer/in

d)         dem/der Kassenwart/in

e)         bis zu neun Beisitzern

Die unter a)- d) bezeichneten Personen bilden den geschäftsführenden Vorstand.

(2)       Der Vorstand wird von der Vollversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

(3)       Dem Vorstand obliegt insbesondere:

–          die Durchführung der Beschlüsse der Vollversammlung

–          die Vorbereitung der Vollversammlung

–          die Öffentlichkeitsarbeit

–          die inhaltliche Positionierung des KJR GER e.V., sofern diese nicht den Beschlüssen der Vollversammlung widerspricht

(4)       Der geschäftsführende Vorstand kann in zeitkritischen Fällen die Aufgaben des Vorstandes übernehmen. Die übrigen Mitglieder im Vorstand sind dann zeitnah zu informieren.

(5)       Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes erlangen Gültigkeit, wenn nicht binnen 48 Stunden nach der Information ein Veto durch ein Vorstandsmitglied erhoben wird.

D Verfahrensvorschriften

§11 Gesetzliche Vertretung

(1)       Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die VorsitzendeN oder durch den/die stellvertretendeN VorsitzendeN vertreten. Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende sind einzelvertretungsbefugt. Beiden Personen ist es gestattet im Rahmen ihrer Aufgaben Vollmachten zu vergeben.

(2)       Der/ die StellvertreterIn darf im Innenverhältnis von der Vertretungsmacht erst dann Gebrauch machen, wenn der/ die Vorsitzende verhindert ist oder seinen/ seine/ ihren/ ihre StellvertrerIn beauftragt hat.

§12 Einladung zu Versammlungen

(1)       Der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende beruft die Vollversammlung ein.

(2)       Der Einladung ist stets die Tagesordnung beizufügen.

Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft (§3), Anträge auf Ausschluss aus dem KJR GER e.V. (§5 (4)), Anträge zur Änderung der Satzung und Sachanträge (§14 (1)) sind jeweils – sofern vorhanden – als eigene Tagesordnungspunkte aufzuführen.

(3)       Die Einladung zur Vollversammlung ist ordnungsgemäß, wenn sie zwei Wochen vor dem Termin der Vollversammlung zur Post gegeben wurde. Der Termin soll darüber hinaus mindestens vier Wochen vor der Versammlung in geeigneter Weise bekannt gegeben werden.

(4)       Antragstexte werden den Mitgliedern der Vollversammlung in geeigneter Weise spätestens eine Woche vor der Vollversammlung zur Verfügung gestellt.

(5)       Versammlungen nach § 8 (3) sind binnen 14 Tagen vom Vorstand einzuberufen. Die Einladungsfrist darf vier Wochen nicht überschreiten.

(6)       Der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende berufen mit einer Frist von mindestens einer Woche den Vorstand ein.

(7)       Eine Vorstandssitzung ist binnen 14 Tagen einzuberufen, wenn es mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes unter Angabe von Zweck und Gründen vom Vorsitzenden verlangt haben.

(8)       Mitglieder des Vorstandes und Mitgliedsverbände, die eine E-Mail-Adresse angegeben haben, können auf elektronischem Weg eingeladen werden. Dieser steht dem Postversand gleich.

§13 Beschlussfähigkeit

(1)       Jede ordnungsgemäß einberufene Vollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(2)       Der Vorstand ist bei ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Sind weniger als die hälfte der Mitglieder anwesend, so genügt bei der nächsten Sitzung zur gleichen Tagesordnung für die Beschlussfähigkeit die Anzahl der anwesenden Mitglieder.

§14 Anträge und Abstimmungen

(1)       Anträge an die Vollversammlung, die

a)         eine inhaltliche Positionierung

b)         die Verwendung von Mitteln

c)         die Veränderung von Mitgliedsbeiträgen (§6 (2))

beinhalten (Sachanträge) können durch einen Mitgliedsverband oder durch den Vorstand eingebracht werden und sollen spätestens eine Woche vor der Vollversammlung vorliegen.

(2)       Über die Zulassung von Sachanträgen, die während der Vollversammlung gestellt werden, entscheidet die Vollversammlung mit einfacher Mehrheit.

(3)       Beschlüsse werden in der Regel mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit diese Satzung keine andere Mehrheit vorsieht. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

Enthaltungen zählen bei der Festlegung des Abstimmungsergebnisses nicht mit.

(4)       Erklärt ein Mitgliedsverband, dass ein Beschluss des KJR GER e.V. nachweislich gegen die Satzung, Grundsätze oder Präambel des Mitgliedsverbandes verstößt, dann kann ein rechtswirksamer Beschluss des KJR GER e.V. gegen die Stimmen des Verbandes nicht zustande kommen.

Diese Regelung gilt nicht für die Herbeiführung von Beschlüssen zu

a)         Personalfragen,

b)         Vorschlägen der Verwendung der Finanzmittel des KJR GER e.V.,

c)         Satzungsänderungen.

(5)       Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.

§15 Wahlen

(1)       Der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Kassenwart/in und der/die Schriftführer/in sind in getrennten Wahlgängen zu wählen.

(2)       Die Wahl der weiteren Beisitzer erfolgt in einem Wahlgang. Vor Durchführung der Wahl ist durch die Vollversammlung die Anzahl der Vorstandsmitglieder festzulegen.

(3)       Wahlen erfolgen geheim durch Stimmzettel. Auf Antrag kann eine Wahl auch offen erfolgen, sofern sich keine Gegenrede zum Antrag ergibt.

(4)       Bei Nichtanwesenheit eines Kandidaten für ein Amt muss dem Versammlungsleiter vor Durchführung der Wahl eine Erklärung des Kandidaten über die Annahme des Amtes vorliegen.

(5)       Bei vorzeitigem Ausscheiden des Schriftführers/der Schriftführerin, des Kassenwartes/der Kassenwartin oder eines Beisitzers/einer Beisitzerin erfolgt bei der nächsten Vollversammlung eine Nachwahl. Die übrigen Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zum Ende der Wahlperiode im Amt.

(6)       Bei vorzeitigem Ausscheiden des/der Vorsitzenden oder des/der stellv. Vorsitzenden erfolgt bei der nächsten Vollversammlung eine Neuwahl. Die übrigen Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zu dieser Neuwahl im Amt.

§16 Protokolle

(1)       Über die Beschlüsse der Vollversammlungen ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

(2)       Über Vorstandssitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§17 Rechnungsprüfung

(1)       Die Rechnungsprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu prüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Vollversammlung mindestens einmal jährlich Bericht zu erstatten.

(2)       Die Rechnungsprüfer dürfen nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstandes sein.

(3)       Die Rechnungsprüfer/innen werden für drei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

§18 Auflösung des Vereins

(1)       Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zwecke einberufenen Vollversammlung erfolgen. Der Auflösung müssen mindestens 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten zustimmen.

(2)       Die außerordentliche Vollversammlung, auf der die Auflösung beschlossen wird, soll einen Beschluss fassen, wie das restliche Vermögen im Rahmen der Satzung verwendet werden soll. Dieser Beschluss darf ausschließlich Zwecke der Jugendpflege oder geeignete Einrichtungen und Verbände enthalten, die selbst als gemeinnützig anerkannt sind.

(3)       Bei Auflösung des KJR GER e.V. oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fallen die Mittel des Vereins in die Verfügung des Jugendhilfeausschusses des Landkreises Germersheim, der diese Mittel ausschließlich für Zwecke gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke der Kinder- und Jugendarbeit zu verwenden hat.

E Schlussbestimmungen

§19 Salvatorische Klausel

Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

§20 Inkrafttreten

Vorstehende Satzung wurde auf der Vollversammlung vom 12.10.1994 errichtet und zuletzt am 09.03.2020 geändert. Die Änderungen treten mit ihrer Eintragung im Vereinsregister beim Amtsgericht Landau endgültig in Kraft.